Die Konkurrenzklausel führt oft zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer zu einem Streit. Und häufig stellt sich hierbei auch die Frage, in wie weit das Konkurrenzverbot überhaupt gültig ist und ob es Möglichkeiten der Umgehung gibt oder nicht.
Die Konkurrenzklausel und die Voraussetzungen
Oft ist die Konkurrenzklausel ein fester Bestandteil in einem Arbeitsvertrag. Doch wenngleich sie Gegenstand ist, bedeutet dieses in der Praxis dann nicht, dass diese Klausel auch gültig ist. Eine Gültigkeit ist nur dann gegeben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Und diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem sogenannten Obligationsrecht, kurz OR. K
onkret gelten nach 340ff OR, folgende Voraussetzungen für die Gültigkeit:
– Ein Konkurrenzklausel die in ein Verbot mündet, entfaltet nur dann ihre Gültigkeit, wenn dieses auch schriftlich vereinbart wurde. Ein Verweis auf ein vorhandenes Mitarbeiterbuch ist nicht ausreichend. Vielmehr muss hier eine klare Regelung, zum Beispiel im Rahmen vom Arbeitsvertrag vorhanden sein.
– Die Konkurrenzklausel darf nicht unbestimmt sein. Vielmehr darf sich das Konkurrenzverbot ausschließlich auf eine konkurrenzierende Tätigkeit konzentrieren. Maßgebend hinsichtlich der Gültigkeit bei der Anwendung ist hier, ob der neue Arbeitgeber die gleichen Leistungen anbietet. Wichtig ist hierbei zu wissen, es kommt in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der Mitarbeiter auch auch konkurrenzierend tätig ist. Handelt es sich um gleichartige Leistungen, so ist das maßgeblich bei der Anwendung.
– Maßgebend bei der Konkurrenzklausel ist aber auch, dass der Arbeitnehmer bei seinem ehemaligen Arbeitnehmer auch einen tatsächlichen Einblick hatte. Unter Einblick versteht man hier zum Beispiel in Geschäftsgeheimnisse, aber auch zu den Kunden. Hier muss ein persönlicher Kontakt zu den Kunden bestanden haben. Und wenn es um die Geschäftsgeheimnisse geht, so versteht man hier vor allem finanzielle, organisatorische und technische Einblicke. Nur dann greift hier die Konkurrenzklausel, schließlich möchte kein Arbeitgeber, dass diese Informationen öffentlich werden. Reine Branchenkenntnisse oder aber auch Erfahrungen, spielen bei der Konkurrenzklausel keine Rolle.
– Eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag ist nicht gültig, wenn dem Arbeitnehmer Kunden aufgrund von persönlichen Fähigkeiten folgen. Das zielt hier vor allem auf die freien Berufe, wie zum Beispiel Arzt oder Anwalt ab.
– Wenn es um Geschäftsgeheimnisse bei einem Arbeitnehmer geht, so kann dieses ein breites Spektrum umfassen und damit auch problematisch bei der Konkurrenzklausel sein. Damit das nicht der Fall ist, gibt es hier bei den Geschäftsgeheimnisen noch eine Voraussetzung: Sie müssen die Eignung haben, den alten Arbeigeber erheblich schädigen zu können. In der Praxis ist es hierbei nicht von Bedeutung, ob das auch verwirklicht wird. Die Gefahr einer erheblichen Schädigung reicht aus.
Wann ist Konkurrenzklausel angemessen?
Eine Konkurrenzklausel darf einen Arbeitnehmer in seiner beruflichen Ausübung nicht stark einschränken und ihn damit auch nicht finanziell schädigen. Eine solche Schädigung wird in der Rechtssprache als „unbillig“ bezeichnet und bedeutet nichts anderes, als das es nicht angemessen ist. Angemessen ist die Anwendung einer Konkurrenzklausel daher nur, wenn sie örtlich, gegenständlich und zeitlich begrenzt ist. Unter örtlich begrenzt versteht man hierbei das ehemalige Tätigkeitsgebiet vom Arbeitnehmer. Eine Ausübung dieser Tätigkeit kann auf der Grundlage der Konkurrenzklausel maximal auf drei Jahre begrenzt sein. Wenn es um Geschäftsgeheimnisse, wie um den Kundenschutz geht, so greift hier ein anderer zeitlicher Wert, hier sind es nämlich nur sechs Monate. Im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel und einem Konkurrenzverbot, so kann diese von einem Richter auch zeitlich, örtlich und gegenständlich herabgesetzt werden. Möglich ist das gerade dann, wenn die Konkurrenzklausel zu einem unangemessenen Verbot führen würde.
Verlust der Konkurrenzklausel
Die Konkurrenzklausel findet nicht immer ihre Anwendung. Ein Verlust der Konkurrenzklausel ist gerade dann, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Anlass ausspricht. Den die Klausel greift nur, wenn es einen sogenannten „begründeten Anlass“ gibt. Ein solcher Grund wäre zum Beispiel eine schlechte Arbeitsleistung oder eine lange Krankheit vom Arbeitnehmer. Wird davon kein Gebrauch vom Arbeitgeber gemacht, greift sie letztlich nicht. Wenngleich es einen Anlass geben muss, gelten nicht die strengen Voraussetzungen, wie für eine fristlose Kündigung. Grundsätzlich sollte man sich bei der Frage der Anwendung der Konkurrenzklausel, immer von einem Anwalt für Arbeitsrecht fachkundig beraten lassen.
Verletzung der Konkurrenzklausel
Zum Abschluss stellt sich natürlich noch eine Frage: Was passiert eigentlich im Fall einer Verletzung der Konkurrenzklausel? Grundsätzlich müsste in einem solchen Fall der Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe bezahlen. Wird die Höhe vom Arbeitnehmer bestritten, so kann diese von einem Richter überprüft und gegebenenfalls auch herabgesetzt werden. Gerade wenn die Höhe der Strafe zu hoch ausfällt.